Fünfzig Jahre „Fristenlösungserkenntnis“

Vor fünfzig Jahren, am 11. Oktober 1974, entschied der österreichische Verfassungsgerichtshof (VfGH) im sogenannten Fristenlösungserkenntnis, dass die „Fristenlösung“, d. h. die Straflosigkeit der Abtreibung in den ersten drei Monaten der Schwangerschaft, nicht verfassungswidrig sei. Mehr zur Fristenlösung gibt es in diesem Beitrag.

Die Entscheidung, mit der der VfGH einen Antrag der Salzburger Landesregierung1, die Fristenlösung als verfassungswidrig aufzuheben, abgelehnt hat, ist hier abrufbar.

Ich werde im Folgenden auf die wichtigsten Argumente des VfGH eingehen. Ich mache das als Nichtjurist, aber als Mensch, dem Gott, wie auch jedem anderen Menschen, ein Empfinden für Gerechtigkeit geschenkt hat.

Ohne sich auf eine konkrete Stelle des Staatsgrundgesetzes (StGG) von 1867 zu berufen, heißt es im Erkenntnis des VfGH:

Der Grundrechtskatalog des StGG ist – aus der Entstehungszeit erklärlich – von der klassischen liberalen Vorstellung getragen, dem Einzelnen Schutz gegenüber der Staatsgewalt zu gewähren.

Es kann dahingestellt bleiben, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen der Bestand eines nicht ausdrücklich normierten Grundrechtes und Freiheitsrechtes auf Leben im Wege der Auslegung aus im StGG ausdrücklich normierten Rechten abgeleitet werden kann. Ein solches Recht auf Leben könnte nach der dem System des StGG entsprechenden Schutzrichtung der darin enthaltenen Rechte nur den Inhalt haben, den Einzelnen vor einem Eingriff in sein Leben seitens des Staates zu schützen.

Und weiter:

Ich verstehe das so, dass laut VfGH Grundrechte nur Abwehrrechte gegen einen übergriffigen Staat darstellen. Ich stimme dem insofern zu, als das die Hauptintention der Formulierung dieser Rechte war. Wir konnten während der Coronazeit sehen, wie leicht auch Staaten, die beanspruchen, demokratische Rechtsstaaten zu sein, diese Abwehrrechte der Menschen gegen die Obrigkeit einfach außer Kraft gesetzt haben.

Man kann aber nicht sagen, dass der Mensch seine Grundrechte ausschließlich zum Schutz vor einer tyrannischen Obrigkeit besitzt. Der Staat hat die Aufgabe, die Rechte der Menschen auch gegen nichtstaatliche Rechtsbrecher zu verteidigen. Mit der Logik der Argumentation des VfGH kann man sich fragen, warum der Staat Einbrecher, Diebe, Vergewaltiger, Mörder … bestrafen soll. Diese Verbrechen werden normalerweise ja nicht von staatlichen Organen begangen. Der Staat hat das Recht auf Leben, auf Eigentum, auf Freiheit … der Menschen in seinem Gebiet auch gegen nichtstaatliche Rechtsbrecher zu verteidigen und die Rechtsbrecher zu bestrafen. Der VfGH stellt mit seiner Argumentation das Strafrecht insgesamt infrage.

Am ausführlichsten beschäftigt sich das Erkenntnis mit Artikel 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (MRK):

Artikel 2 – Recht auf Leben

(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.

(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:

a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;
b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;
c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken.

Hierzu führ der VfGH aus:

Art. 2 MRK enthält keine Begriffsbestimmung des durch ihn geschützten Lebens; es ist nicht normiert, in welchem Zeitpunkt das Leben beginnt. […]

und:

Eine Betrachtung des gesamten Textes des Art. 2 MRK in seinem Zusammenhang spricht nicht dafür, daß mit dieser Bestimmung auch das keimende Leben erfaßt wird. Von dem Schutz des Lebens (Art. 2 Abs. 1 erster Satz) sind Ausnahmen bezüglich der Tötung

Die Argumentation umfasst zwei Punkte:
  • Der Beginn des Lebens wird nicht definiert.
  • Da Artikel 2 MRK Ausnahmen vorsieht, in denen geborene Menschen getötet werden dürfen, für ungeborene Menschen aber keine Ausnahmen nennt, ergibt sich, dass sich dieser Artikel nicht auf das „keimende Leben“ erstreckt.

Ich stimme zu, dass Artikel 2 MRK in erster Linie in Bezug auf bereits geborene Menschen formuliert wurde. Daraus kann man allerdings nicht entnehmen, dass ungeborenen Menschen das Recht auf Leben abgesprochen werden darf. Der Beginn des Lebens bedarf auch nicht einer juristischen Definition, sondern ist durch die biologischen Fakten gegeben. Das Leben eines Menschen beginnt mit der Vereinigung einer Eizelle mit einer Samenzelle. Ab diesem Zeitpunkt existiert ein neuer Mensch mit einer unveräußerlichen Würde, die ihm keine Regierung und kein Verfassungsgerichtshof nehmen darf.

Dass in der MRK keine Ausnahmen für das ungeborene Leben genannt werden, kann man auch so interpretieren, dass es keine Ausnahmen gibt. Ungeborene Menschen sind in jedem Fall als unschuldig zu betrachten. Sie haben keinerlei Rechtsbruch begangen, schon gar keinen, für den sie mit dem Tod bestraft werden müssten. Ihre einzige „Schuld“ besteht in ihrer bloßen Existenz. Es steht zwar außer Frage, dass es tatsächlich Situationen gibt, die für die werdende Mutter äußerst belastend sind, etwa, wenn tatsächlich das Leben der Mutter durch eine Fortsetzung der Schwangerschaft auf dem Spiel steht oder wenn das Kind durch eine Vergewaltigung entstanden ist. Diese Fälle sind jedoch extrem selten.2 Aber auch in diesen Fällen sollte alles unternommen werden, um das Leben des Kindes, das für seinen verbrecherischen Vater nichts kann, zu erhalten.

(Was die in MRK Artikel 2 genannten Ausnahmen betrifft, so ist die dritte Ausnahme [„um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken“] in meinen Augen höchst gefährlich. Jede Regierung könnte legitime Proteste gegen ungerechte Gesetze zu einem „Aufruhr oder Aufstand“ erklären und auf friedliche Demonstranten schießen, wie es z. B. 1989 in China geschehen ist.)

Ich sehe das Hauptproblem in der Argumentation des VfGH darin, dass er nur an geschriebenen Gesetzestexten interessiert ist, nicht aber an der Wirklichkeit, wie sie uns etwa durch die Biologie vorgegeben ist. Auf diese Weise kann jedes Regime Juristen finden, die es durch entsprechende Interpretationen stützt.

Überdies gewährt das immer noch gültige Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) aus 1811 in § 22 ausdrücklich ungeborenen Kindern den Schutz ihrer Rechte durch das Gesetz:

Selbst ungeborne Kinder haben von dem Zeitpuncte ihrer Empfängniß an, einen Anspruch auf den Schutz der Gesetze. In so weit es um ihre und nicht um die Rechte eines Dritten zu thun ist, werden sie als Geborne angesehen; […]

Der VfGH ist in seinem Erkenntnis nicht auf den offensichtlichen Widerspruch der Fristenlösung zum ABGB eingegangen und hat sich dadurch selbst zum Handlanger eines Rechtsbruchs gemacht.

Die Verfassungsrichter, die vor 50 Jahren das Unrecht der Tötung unschuldiger Menschen im Mutterleib als verfassungsmäßig erklärt haben, sind vermutlich schon alle tot und mussten bereits vor dem Richterstuhl Christi erscheinen. Ihre Opfer, deren Zahl wahrscheinlich in die Millionen geht, sind ebenfalls tot. Niemand kann ihnen ihr Leben zurückgeben.

Der HERR sprach: Was hast du getan? Das Blut deines Bruders erhebt seine Stimme und schreit zu mir vom Erdboden. (Genesis 4,10)

Land, Land, Land, höre das Wort des HERRN! (Jeremia 22,29)


  1. Leider hat die derzeitige Salzburger Landesregierung, die von derselben ÖVP wie 1974 geführt wird, ihre Einstellung zum Lebensschutz total geändert. Der derzeitige Landeshauptmann von Salzburg hat die Abtreibungen im Landeskrankenhaus Salzburg ausdrücklich verteidigt. Derselbe Landeshauptmann hat sich auch als herausragender Vertreter der Impfapartheid gezeigt, welche während der Coronazeit „Ungeimpfte“ zu Menschen zweiter Klasse reduziert hat (z. B. hier ab Minute 34:34). 
  2. Siehe diese Tabelle für Deutschland. „Eine kriminologische indikation ist gegeben, wenn nach ärztlicher Erkenntnis dringende Gründe dafür sprechen, dass die Schwangerschaft auf einem Sexualdelikt beruht.“ (Quelle) Eine „medizinische“ Indikation besagt nicht notwendigerweise, dass das Leben der Mutter tatsächlich gefährdet ist, 

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