Erlaubt Sure 4,24 Ehebruch und Prostitution?

Und (verboten sind euch) von den Frauen die verheirateten, außer denjenigen, die eure rechte Hand besitzt. (Dies gilt) als Allahs Vorschrift für euch. Erlaubt ist euch, was darüber hinausgeht, (nämlich) daß ihr mit eurem Besitz (Frauen) begehrt zur Ehe und nicht zur Hurerei (Frauen). Welche von ihnen ihr dann genossen habt, denen gebt ihren Lohn als Pflichtteil. Es liegt aber keine Sünde für euch darin, daß ihr, nachdem der Pflichtteil (festgelegt) ist, (darüberhinausgehend) euch miteinander einigt. Gewiß, Allah ist Allwissend und Allweise. (Sure 4,24)

Im Anschluss an Vers 23, in dem eine Reihe von Verwandtschaftsgraden oder ähnlichen Beziehungen aufgelistet werden, bei denen eine sexuelle Beziehung nicht erlaubt ist, wird am Beginn von Sure 4,24 klargestellt, dass auch Beziehungen zu verheirateten Frauen verboten sind. Mit einer großen Ausnahme:

außer denjenigen, die eure rechte Hand besitzt.

Wörtlich steht dieselbe Formulierung wie in Sure 4,3: was eure rechte Hand besitzt.

Gemeint sind Sklavinnen, vor allem in Kriegen oder auf Raubzügen erbeutete Frauen. Mit denen war eine sexuelle Beziehung sogar auch dann möglich, wenn sie verheiratet waren. Diese Form von Ehebruch ist für den Autor des Korans offensichtlich erlaubt.

Ich habe mich bereits im Zusammenhang mit der Erklärung von Deuteronomium 21,10-14 mit diesem Koranvers beschäftigt. Ich habe in diesem Beitrag auch zwei Hadithe dazu zitiert, die den Grund der „Herabsendung“ dieses Verses bzw. die übliche Praxis unter den Gefährten Mohammeds beschreiben.

Auch der Tafsīr al-Dschalālain aus dem 15. Jahrhundert erklärt das so:

Und verboten sind euch die verheirateten Frauen, die einen Ehemann haben, die ihr heiraten sollt, bevor sie ihren Ehemann verlassen haben, seien sie muslimische freie Frauen oder nicht; ausgenommen das, was eure rechte Hand an gefangenen Sklavinnen besitzt, mit denen ihr Geschlechtsverkehr haben dürft, selbst wenn sie im feindlichen Lager einen Ehemann haben sollten, aber erst, nachdem sie nach Vollendung eines Menstruationszyklus von der Möglichkeit einer Schwangerschaft befreit worden sind.

Das zeigt, dass die islamische Tradition Ehebruch mit Sklavinnen für von Allah erlaubt betrachtet hat.

Der zweite Teil von Sure 4,24 ist nicht besser als der erste:

Erlaubt ist euch, was darüber hinausgeht, (nämlich) daß ihr mit eurem Besitz (Frauen) begehrt zur Ehe und nicht zur Hurerei (Frauen). Welche von ihnen ihr dann genossen habt, denen gebt ihren Lohn als Pflichtteil.

Es steht zwar, dass man Frauen mit seinem Besitz zur Ehe begehren darf, aber nicht zur Hurerei. Aber diese „Ehe“, bei der man der Frau, nachdem man sie „genossen“ hat, ihren Lohn gibt, ist als eine auf eine beschränkte Zeit geschlossene „Ehe“ gedacht. Die Zeitdauer muss im Vorhinein vereinbart werden. Möglich ist eine Zeitdauer zwischen einer Stunde und 99 Jahren. Man ist dann mit dieser Frau z. B. eine Nacht lang „verheiratet“ und gibt ihr dann ihren Lohn. Ein Unterschied zur gewerbsmäßigen Prostitution besteht darin, dass die Frau bis zur nächsten „Ehe“ eine Wartefrist von zwei Regelblutungen abwarten muss. Damit soll im Falle einer Schwangerschaft klar sein, wer der Vater des Kindes ist.

Diese „Zeitehe“ (Mutʿa-Ehe) wird bei Sunniten und Schiiten unterschiedlich beurteilt. Sunniten denken, dass diese Institution nur für eine beschränkte Zeit erlaubt war und bereits von Mohammed wieder abgeschafft wurde. Schiiten sehen diese Form der „Ehe“ nach wie vor erlaubt. Sie bestreiten einerseits, dass diese „Ehe“ von Mohammed abgeschafft wurde, da dies erst durch Umar, der bei den Sunniten als der zweite „rechtgeleitete“ Kalif gilt, bei den Schiiten aber nicht als solcher anerkannt wird, geschehen sei. Ali, der für sie der rechtmäßige Nachfolger Mohammeds ist, habe Umar für die Aufhebung der Mutʿa kritisiert.

Ali (r.a.) sagte: Die Mut’a ist eine Gnade von Allah an seine Diener. Wäre es nicht aufgrund des Verbotes durch Umar, würde niemand die Sünde der Unzucht begehen außer den Schlimmsten.

Andererseits ist nach schiitischer Auffassung die Aufhebung eines Koranverses außerhalb des Korans nicht möglich:

Die Aufhebung eines Verses des Heiligen Qur’an durch eine externe Quelle, und selbst wenn es der Prophet Muhammad (s.) wäre, ist nach schiitischer Ansicht nicht möglich und auch niemals von den Ahl-ul-Bait praktiziert worden. Es existiert kein Fall, in dem ein Vers außerhalb des Heiligen Qur’an abrogiert wurde – zumindest nicht durch ALLAH und seinen Propheten Muhammad (s.) und seine Imame (a.).

Eine ausführliche Darlegung der schiitischen Position einschließlich einer Werbung für die Institution der „Zeitehe“ findet man auf eslam.de. Die beiden obigen Zitate habe ich von dort.

Es spricht für die Sunniten, dass sie die Institution der Mutʿa, in der Sexualität zu einer käuflichen Ware degradiert wird, nicht übernommen haben, auch wenn diese im Koran grundgelegt ist. Sie zeigen dadurch mehr Ethik als der Autor dieses Verses. Sollte sie das nicht zum Nachdenken bringen? Wie kann es sein, dass viele normale Menschen eine höhere Ethik haben als der Autor des Korans?

Ein Vers, der Ehebruch erlaubt und Sexualität zu einer käuflichen Ware macht, kann gewiss nicht vom Schöpfer des Universums stammen.

Die Lehre Jesu, der die Worte des Schöpfungsberichts aufgreift, lassen eine derartige Unmoral nicht zu.

6 Am Anfang der Schöpfung aber hat Gott sie männlich und weiblich erschaffen. 7 Darum wird der Mann Vater und Mutter verlassen 8 und die zwei werden ein Fleisch sein. Sie sind also nicht mehr zwei, sondern ein Fleisch. 9 Was aber Gott verbunden hat, das darf der Mensch nicht trennen. (Markus 10,6-9)

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